BFH-Rechtsprechung

Aktenzeichen Suchbegriff Datum der Entscheidung  

Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 15/21

Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR15.21.0

BFH IX. Senat

EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 22 Nr 2, EStG VZ 2012

vorgehend FG Köln, 22. April 2021, Az: 6 K 3247/17

Leitsätze

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps.

  2. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie erzielte im Streitjahr 2012 aus der Nutzungsüberlassung eines Einkaufszentrums Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Mitfinanzierung des Kaufpreises und der Konzeptionskosten hatte sie im Jahr 1996 ein Darlehen über … Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Darlehensgeber war ein Bankenkonsortium unter Führung X-Bank.

  3. Am 31.10.2007 wurde das noch bestehende Restkapital in Euro konvertiert. Am 30.06.2008 valutierte das Darlehen mit … €. Mit Vertrag vom 03.07.2008 wurden für das Darlehen neue Bedingungen vereinbart: ein Zinssatz von 6,3 %, eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 und vierteljährliche Zinszahlungen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von jeweils … € ab dem 30.09.2008. Für das Darlehen, das bis zum 30.03.2021 laufen sollte, waren Tilgungsleistungen vereinbart, die jedoch zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich nicht entrichtet wurden.

  4. Am 29.10.2008 vereinbarte die Klägerin bei einem Kurs von 1,4735 CHF/1 € mit der X-Bank einen Zins-Währungs-Swap, beginnend am 31.10.2008 und endend am 31.12.2012. Der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts entsprach mit 6,3 % genau dem Sollzinssatz des Darlehens. Die Höhe der Darlehensverpflichtung stimmte mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts in Höhe von … € überein. Die Zinsbindungsfrist des Darlehens (31.12.2012) entsprach der Laufzeit des Swap-Geschäfts (31.12.2012). Die für das Darlehen zur Verfügung gestellten Sicherheiten besicherten zugleich das Swap-Geschäft. Laut den für die Klägerin zusammengestellten Unterlagen war es Ziel des Swap-Geschäfts, Zugang zu den günstigeren Schweizer Kreditkonditionen zu erlangen, den Zinssatz des Darlehens von 6,3 % auf 5,6 % jährlich zu senken und so die für das Darlehen zu entrichtenden Schuldzinsen zu mindern.

  5. Auf dieser Grundlage zahlte die X-Bank an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von … € jährlich 6,3 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von je … €. Am 31.12.2012 hatte die X-Bank eine Endtauschzahlung in Höhe von … € an die Klägerin zu erbringen. Im Gegenzug zahlte die Klägerin an die X-Bank auf einen Bezugsbetrag in Höhe von … CHF jährlich 5,6 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen von je … CHF ebenfalls zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Zudem hatte die Klägerin zum 31.12.2012 eine Endtauschzahlung in Höhe von … CHF an die X-Bank zu erbringen.

  6. Die vierteljährlichen gegenläufigen Zinszahlungen wurden absprachegemäß geleistet. Am Endtauschtermin erhielt die Klägerin von der X-Bank den vereinbarten Betrag von … €. Zur Aufbringung der Endtauschzahlung in Höhe von … CHF wurden bei einem Kurs von 1,206 CHF/1 € dem Konto der Klägerin … € belastet.

  7. Die vierteljährlichen Zahlungen berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die sich bei der Zahlung der Endtauschbeträge aufgrund der Kursänderung zu ihren Lasten ergebende Differenz erklärte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Den Betrag ermittelte sie wie folgt:

    Endtauschzahlung der Klägerin an die X-Bank

           … CHF

           … €

    Endtauschzahlung der X-Bank an die Klägerin     

    ./. … €

    Unterschiedsbetrag

            

    … €

  8. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 28.05.2013 wurde der Betrag zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. In der Folge einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) zu dem Ergebnis, bei den im Zeitpunkt der Endtauschzahlung angefallenen Mehraufwendungen handele es sich nicht um Werbungskosten. Während die vierteljährlich anfallenden Zinsen die Vermögensnutzung beträfen, bezöge sich die Endtauschzahlung auf die Vermögenssubstanz und unterfalle damit nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 05.04.2016 erhöhte das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher unter anderem um den Betrag von … €.

  9. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017) erhobene Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg (Finanzgericht ‑‑FG‑‑ Köln, Urteil vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1473).

  10. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Es bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zins-Währungs-Swap und dem Finanzierungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das FG setze den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zins-Währungs-Swap und Darlehen einerseits und zwischen Zins-Währungs-Swap und Fremdwährungsdarlehen andererseits gleich und leite daraus die Zuordnung zur steuerlich nicht beachtlichen Vermögenssphäre her. Folge man der Ansicht des FG, gebe es keinen Zins-Währungs-Swap, der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sei. Das FG verstehe fälschlich den Zins-Währungs-Swap nicht als einheitliches und eigenständiges Rechtsgeschäft, sondern als Austausch von gegenseitigen Darlehensgeschäften. Das FG lege hier eine zu enge Unterscheidung zwischen Einkünfte- und Vermögenssphäre zugrunde. Auch Absetzungen für Abnutzung seien ein Vorgang auf der Vermögenssphäre, diese würden aber steuerlich berücksichtigt. Zudem entspreche es der Rechtsnatur eines Swap-Geschäfts, dass anders als bei Darlehen kein Vermögensstamm gebildet werde, sondern es würden allein Zahlungsströme definiert und ausgetauscht.

  11. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    das angefochtene Urteil des FG Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2012 vom 05.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um … € herabgesetzt werden.

  12. Das FA beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das FG hat zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen in Höhe von … € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) und den sonstigen Einkünften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Jahres 2008 (EStG 2008) versagt.

  2. 1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).

  3. a) Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 1. und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, m.w.N.). Die zur Tilgung eines Darlehens aufgewandten Beträge stehen ‑‑anders als Schuldzinsen‑‑ grundsätzlich nicht in diesem Zusammenhang mit den Einkünften. Sie stellen kein Entgelt für die Überlassung oder Beschaffung von Kapital dar und sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz 14; s.a. Watrin/Riegler, Finanz-Rundschau ‑‑FR‑‑ 2015, 1049, 1053).

  4. b) Laufende Zahlungen im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps sind als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des Zins-Währungs-Swaps fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen. Daher sind die vierteljährlichen Zahlungen der Klägerin in Höhe von … CHF zu Recht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

  5. c) Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.; vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2016 - IX B 85/15, Rz 4 und vom 23.11.2016 - IX B 42/16, Rz 3; für Fremdwährungsdarlehen allgemein Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; BeckOK EStG/Spilker, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 21 Rz 1176, 1257; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 62, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher, Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153).

  6. Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält. Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3. sowie vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.2.). Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.

  7. 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit die Endtauschzahlung der Klägerin in Höhe von … € betroffen ist, hat diese auf der Grundlage der Feststellungen des FG ihre Ursache allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses CHF-€. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruht auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses CHF-€ von 1,4735 CHF/1 € zu 1,206 CHF/1 €. Dieser Währungsverlust ist am Laufzeitende des Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust aus der Endtauschzahlung. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ist zwar nominal bezogen auf CHF mit … CHF gleich geblieben. Sie muss aber infolge der Änderung des Wechselkurses zur Leistung der Endtauschzahlung … € mehr aufwenden, als zunächst beabsichtigt war.

  8. In Anwendung der obengenannten Grundsätze ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der Klägerin nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang steht, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 09.11.1993 - IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.), über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in die Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht besteht.

  9. Die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Stillhalterprämien (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 8/14, m.w.N.) sowie zur Behandlung des Edelmetall-Pensionsgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II 2021, 687) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidungen betrafen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte. Zudem werden Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ‑‑wie hier Darlehen und Zins-Währungs-Swap‑‑ gesondert behandelt. Zwar ist das Edelmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Beim Edelmetall-Pensionsgeschäft kommt den einzelnen Teilschritten ‑‑der Übertragung und Rückübertragung des Pensionsguts‑‑ bei der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II 2021, 687, Rz 41). Dies ist jedoch anders bei Darlehen und Zins-Währungs-Swap, die zivilrechtlich und steuerlich getrennt behandelt und ‑‑wie hier bei Konsortialdarlehen und Zins-Währungs-Swap‑‑ auch von unterschiedlichen Personen vereinbart werden können.

  10. 3. Ebenfalls hat das FG die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Termingeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 zu Recht versagt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827). Da dies zwischen den Beteiligten außer Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

  11. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.



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