BFH-Rechtsprechung

Aktenzeichen Suchbegriff Datum der Entscheidung  

Beschluss vom 27. Juni 2023, IX R 7/23 (IX R 19/12)

Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten

ECLI:DE:BFH:2023:B.270623.IXR7.23.0

BFH IX. Senat

FGO § 138 Abs 1, FGO § 138 Abs 2 S 1, FGO § 143 Abs 1

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 28. Februar 2012, Az: 12 K 10250/09

Leitsätze

NV: Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann es zweckmäßig sein, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens nach § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung bis zum 24.03.2011 zu 80,12 % den Klägern und Revisionsklägern und zu 19,88 % dem Beklagten und Revisionsbeklagten auferlegt.

Die ab dem 25.03.2011 entstehenden Kosten des Klageverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger und Revisionskläger allein.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2012 - 12 K 10250/09 ist gegenstandslos.

Gründe

  1. Nachdem beide Beteiligte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos. Gemäß § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

  2. Erledigt sich die Hauptsache durch erst im Revisionsverfahren abgegebene übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

  3. Der Senat hält es für zweckmäßig, trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 14.02.2006 - V R 57/03, m.w.N. sowie BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 71/10, BFHE 235, 303, BStBl II 2013, 380, Rz 15). Es entspricht billigem Ermessen, nach Maßgabe von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Klageverfahrens bis zum 24.03.2011 zu 80,12 % den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) und zu 19,88 % dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) aufzuerlegen, weil das FA während des Klageverfahrens am 24.03.2011 einen Änderungsbescheid erlassen und dem Klagebegehren teilweise abgeholfen hat. Die später entstehenden Kosten sind nach § 138 Abs. 1 FGO ausschließlich den Klägern aufzuerlegen. Denn mit ihrem gegen den zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid vom 24.03.2011 gerichteten Begehren auf eine weitere Herabsetzung des streitigen Veräußerungsgewinns hatten die Kläger im weiteren Klageverfahren und im Revisionsverfahren keinen Erfolg.



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