BFH-Rechtsprechung

Aktenzeichen Suchbegriff Datum der Entscheidung  

Beschluss vom 14. November 2023, IV S 24/23

Keine Kostenentscheidung bei Antrag auf Bestimmung des zuständigen FG

ECLI:DE:BFH:2023:B.141123.IVS24.23.0

BFH IV. Senat

FGO § 38, FGO § 39, FGO § 70 S 1, GVG § 17a Abs 2 S 1, RVG § 16 Nr 3a

Leitsätze

NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

  1. I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.04.2021 bei dem Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt, in dem das Finanzamt B (FA B) als Antragsgegner bezeichnet ist. Dieser Antrag betrifft den für die Antragstellerin ergangenen Bescheid des FA B über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2015 vom 09.07.2018. In dem Antrag wurde auf ein in der Hauptsache noch anhängiges Einspruchsverfahren verwiesen. Das Verfahren auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist bei dem FG des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen … anhängig.

  2. Das Finanzamt D (FA D) änderte mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2023 die Gewinnfeststellung 2015 für die Antragstellerin dahingehend, dass die Einkünfte von ./. 32.777,69 € auf 50.656,60 € erhöht wurden. Der verrechenbare Verlust des Kommanditisten A wurde auf 0 € festgestellt. Das FA D führte in der Begründung der Einspruchsentscheidung aus, dass sich der Sitz der Komplementär-GmbH der Antragstellerin im Streitjahr in Hessen befunden habe. Auch die im Jahr 2023 neu als Komplementärin in die Antragstellerin eingetretene X UG (haftungsbeschränkt) sei aus Hessen.

  3. Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 26.09.2023 bei dem Bundesfinanzhof (BFH), die Zuständigkeit des Hessischen FG statt des FG des Landes Sachsen-Anhalt festzustellen. Das FG des Landes Sachsen-Anhalt habe über den seit dem 19.04.2021 anhängigen AdV-Antrag bis jetzt nicht entschieden. Zwischenzeitlich sei jedoch in der Hauptsache ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf das FA D eingetreten. Dies führe zwingend zu einem Zuständigkeitswechsel auch hinsichtlich des zuständigen FG.

  4. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
    das Hessische FG als zuständiges Gericht zu bestimmen.

  5. Der Antragsgegner hat auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Antrag verzichtet.

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Bestimmung durch den BFH sind nicht gegeben.

  2. 1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist.

  3. Es ist jedoch kein Fall des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO gegeben, wenn ein anderes FG nach § 38 FGO zuständig ist. § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO greift nur ein, wenn der Rechtsschutz lückenhaft ist, weil der Finanzrechtsweg eröffnet ist, aber kein FG nach § 38 FGO zuständig wäre (vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 39 Rz 8, m.w.N.). Danach liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor. Denn es fehlt an einer Rechtsschutzlücke. Sollte der Erlass des Änderungsbescheids vom 28.07.2023 nunmehr die Zuständigkeit des Hessischen FG begründen, so müsste das FG des Landes Sachsen-Anhalt das Verfahren gegebenenfalls an das andere, nunmehr nach § 38 FGO zuständige FG verweisen (§ 70 Satz 1 FGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

  4. 2. Auch die anderen in § 39 Abs. 1 FGO genannten Tatbestände für die von der Antragstellerin beantragte Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH liegen im Streitfall nicht vor.

  5. Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines FG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 FGO scheidet ebenso aus wie eine Unsicherheit über die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Auch haben sich weder verschiedene FG in der Sache für zuständig erklärt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO), noch haben sich verschiedene FG für unzuständig erklärt, von denen eines zuständig ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO).

  6. 3. Angesichts der erheblichen Dauer der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens des gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedarf das weitere Vorgehen des FG der Beschleunigung.

  7. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 29.06.2015 - III S 12/15, Rz 32, für die Vornahme der Bestimmung durch den BFH). Da für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch für die Bestimmung der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit besteht (§ 16 Nr. 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ‑‑RVG‑‑), bedarf es auch im Fall der Zurückweisung des Antrags keiner Kostengrundentscheidung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 12/18, zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 16 Nr. 3a RVG am 01.08.2013; so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 39 FGO Rz 8; anders noch Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 FGO Rz 160 und Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 39 Rz 10).



Zurück zur Übersicht


Seitenanfang