BFH-Rechtsprechung

Aktenzeichen Suchbegriff Datum der Entscheidung  

Beschluss vom 15. Mai 2018, VII R 46/17

Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei zivilrechtlicher Rücknahmeverpflichtung

ECLI:DE:BFH:2018:B.150518.VIIR46.17.0

BFH VII. Senat

AO § 268, AO § 269, FGO § 135 Abs 3, FGO § 139 Abs 4

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 14. Februar 2017, Az: 11 K 370/15

Leitsätze

NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

  2. Nachdem für 2010 ursprünglich eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden war, beantragte die Beigeladene die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Diese führte für den Kläger zu einer Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von … € (einschließlich Nebensteuern) und bei der Beigeladenen in Höhe von … €.

  3. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und beantragte, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Ferner stellte er einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung hatte die Beigeladene bereits im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens erteilt.

  4. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) hob daraufhin die Einkommensteuerbescheide auf und führte erneut eine Zusammenveranlagung durch. Die Gesamtschuld teilte er mit Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben hätten. Dies führte dazu, dass die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger entfiel. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für den Kläger eine Nachzahlung und für die Beigeladene eine Erstattung.

  5. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erklärte mit Zustimmung der Beigeladenen, er nehme seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück.

  6. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1146 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab. Im Klageverfahren hatte die Beigeladene einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO gestellt.

  7. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

  8. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Aufteilungsbescheide vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

  9. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

  10. Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

  2. Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

  3. 1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. des § 269 AO nach Erteilung des Aufteilungsbescheids ‑‑auch vor dessen Bestandskraft‑‑ wirksam zurücknehmen konnte, was das FG verneint hat. Jedenfalls hat die Beigeladene im Klageverfahren einen wirksamen Antrag auf Aufteilung gestellt, so dass der Aufteilungsbescheid rechtmäßig ist.

  4. Die Beigeladene hat einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gestellt, wozu sie gemäß § 268 AO als Gesamtschuldnerin berechtigt war (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 268 AO Rz 12; Zeller-Müller in Gosch, AO § 268 Rz 21; Klein/Werth, AO, 13. Aufl., § 268 Rz 1). Der Antrag konnte frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 269 Abs. 2 Satz 1 AO) und bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Steuer (§ 269 Abs. 2 Satz 2 AO) gestellt werden. Dass sich die Beigeladene zivilrechtlich gegenüber dem Kläger verpflichtet haben mag, der Rücknahme des Antrags zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit ihrer Antragstellung.

  5. Über den Antrag ist durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195, m.w.N.).

  6. Auf die Rücknahme des Antrags durch den Kläger kommt es mithin nicht an.

  7. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2 und Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO. Dem unterlegenen Hauptbeteiligten sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452). Zwar hat die Beigeladene im Streitfall einen Sachantrag gestellt. Jedoch hatte sie ursprünglich ihre Zustimmung zur Rücknahme des Antrags erteilt und hat erst im Klageverfahren einen eigenen Antrag auf Aufteilung gestellt. Deshalb entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Billigkeit.



Zurück zur Übersicht


Seitenanfang