BFH-Rechtsprechung

Aktenzeichen Suchbegriff Datum der Entscheidung  

Beschluss vom 31. Januar 2024, IX B 120/22

Nichtzulassungsbeschwerde: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

ECLI:DE:BFH:2024:B.310124.IXB120.22.0

BFH IX. Senat

FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Düsseldorf, 10. März 2022, Az: 9 K 299/21 H

Leitsätze

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

2. NV: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 - 9 K 299/21 H wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig.

  2. Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) sowie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  3. 1. Die Klägerin hat das Vorliegen einer Divergenz nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

  4. a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 103/19).

  5. Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau ‑‑mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle‑‑ zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.

  6. b) Die Klägerin hat eine Divergenz des Urteils des FG zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt. Sie hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zwar zwei Divergenzentscheidungen benannt (Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 19.01.2012 - IX ZR 4/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2012, 669; BFH-Urteil vom 17.09.2019 - VII R 5/18, BFHE 266, 104, BStBl II 2023, 258), allerdings hat sie keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet. Ebenso wenig wurde dargetan, ob es sich um dieselben Rechtsfragen handelt.

  7. Die angeführten Entscheidungen betrafen auch ersichtlich abweichende Sachverhalte. So betraf die Entscheidung des BGH vom 19.01.2012 - IX ZR 4/11 (HFR 2012, 669) den Fall eines Kontokorrentkredits, der widerspruchslos in Höhe von 4.844,28 € nebst Kosten und Zinsen zur Tabelle festgestellt war. Im Fall der BFH-Entscheidung vom 17.09.2019 - VII R 5/18 (BFHE 266, 104, BStBl II 2023, 258) war die zugrunde liegende Steuerforderung vom Insolvenzverwalter ebenfalls akzeptiert und mit dem der steuerlichen Haftung zugrunde liegenden Wert festgestellt worden. In beiden Fällen ging es nicht wie hier um den vom Insolvenzverwalter nicht festgestellten und 0 € übersteigenden Betrag der Forderung.

  8. c) Die Klägerin hält im Kern mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2015 - XI B 88/14, Rz 29).

  9. 2. Die Klägerin hat auch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.

  10. a) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 13). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2011 - X B 242/10, Rz 8 und vom 11.04.2016 - X B 77/15, Rz 9).

  11. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass ‑‑sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind‑‑ bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, Rz 9 sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 14).

  12. b) Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, welche Beweismittel sie im Verfahren vor dem FG benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient hätten und zu welchem möglichen Ergebnis eine Beweiserhebung geführt hätte. So hat die fachkundig durch einen Steuerberater vertretene Klägerin weder anlässlich des Schriftsatzaustauschs im finanzgerichtlichen Verfahren noch ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG Beweisanträge gestellt.

  13. 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  14. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.



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